Rund um den Straßenverkehr - Fahrschule Peter Mitt

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Rund um den Straßenverkehr

Fahrschulinfos
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen wichtige Neuerungen der letzten Jahre
aus der StVO, StVZO und Allgemeines zum Straßenverkehr.


Einstelldatum:

Inhalt:

11.09.2019

Fristenplan für den Führerscheinumtausch 

28.05.2016

„bei Nässe“ Was verbirgt sich dahinter? 

18.01.2014

Die Neuerungen für 2014 im Überblick 

18.01.2014

Die neuen Verkehrsschilder seit dem 1.4.2013 

20.07.2012

Neue Fahrerlaubnisklassen 

24.12.2010

Winterreifenpflicht 

20.12.2010

Tagesfahrleuchten 

24.02.2010

Neuregelung zur Abgasuntersuchung 




Fristenplan für den Führerscheinumtaus


Einer EU-Richtlinie zur Folge sollen alle Fahrerlaubnisinhaber bis spätestens 2033 mit einem fälschungsicheren, einheitlichen Führerschein ausgestattet werden.
Für Führerscheine, die bis 31.12.1998 ausgestellt worden sind, werden die Umtauschfristen(UF) nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers geregelt.
Das bedeutet:
-    vor 1953 (UF) bis 19.01.2033
- 1953-1958 (UF) bis 19.01.2022
- 1959-1964 (UF) bis 19.01.2023
- 1965-1970 (UF) bis 19.01.2024
-      ab 1971 (UF) bis 19.01.2025

Für Führerscheine, die zwischen 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden, gelten folgende Umtauschfristen (UF):
- 1999-2001 (UF bis 19.01.2026)
- 2002-2004 (UF bis 19.01.2027)
- 2005-2007 (UF bis 19.01.2028)
- 2008   (UF bis 19.01.2029)
- 2009   (UF bis 19.01.2030)
- 2010   (UF bis 19.01.2031)
- 2011   (UF bis 19.01.2032)
- 2012-2013 (UF bis 19.01.2033)

Der kostenpflichtige Umtausch des Führerscheins kann nur persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden. In Berlin erfolgt die Antragstellung in den Bürgerämtern.
Erforderlich sind dazu der Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passbild und der originale Führerschein vorzulegen.

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„bei Nässe“ Was verbirgt sich dahinter?


Jeder Autofahrer kennt das Zusatzzeichen 1052-36 „bei Nässe“ aber nicht alle wissen, wie sie sich zu verhalten haben. Das OVG Koblenz (Beschluss vom 09.09.1998) hat es dahingehend ausgelegt, dass die gesamte Fahrbahn mit einer Wasserschicht bedeckt sein muss. In der Festlegung heißt es: „Die Fahrbahn kann nur dann als nass bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muss insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein". Bestätigt wurde diese Definition auch durch den BGH. Jeder sollte sich an die Faustformel halten, wenn die Sicht durch Regen eingeschränkt ist oder wenn durch andere Fahrzeuge Spritzwasser hoch gewirbelt wird, dann ist die Fahrbahn so nass, dass die Geschwindigkeit verringert werden sollte. Eine durch Wasserlachen, Pfützen oder Regen setzen eine damit verbundene Geschwindigkeitsbegrenzung noch nicht in Kraft. Trotzdem gilt: immer an die „angepasste Geschwindigkeit“ denken.

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Die Neuerungen für 2014 im Überblick


Auch im neuen Jahr müssen sich Autofahrer auf diverse Neuerungen einstellen:

1. Januar 2014: Schärferer CO2-Grenzwert für Neuwagen
Mit dem Jahreswechsel erhöht die Bundesregierung die Kfz-Steuer. Die steuerfreie Basismenge sind für Pkw, die seit dem 1. Juli 2009 neu zugelassen wurden, 95 Gramm je Kilometer (bisher 110 g/km). Jedes Gramm über dem Grenzwert erhöht die Steuerbelastung um zwei Euro.

1. April 2014: Theorie-Prüfung jetzt mit Bewegbildern
Die theoretische Führerschein-Prüfung geht mit der Zeit. Statt allein mit Standbildern müssen sich die Prüflinge jetzt mit dynamische Filmsequenzen auseinandersetzen. Das soll eine realistischere Verkehrsdarstellung ermöglichen.

1. Mai 2014: Punktereform in Flensburg tritt in Kraft
Nach mehrfachem Verschieben, steht jetzt der Termin fest. Zentrale Neuerung: Statt einen bis sieben Punkte soll es je nach Schwere des Vergehens nur noch einen, zwei oder drei Punkte geben. Dafür ist der Führerschein auch schon bei 8 Punkten weg, statt bisher bei 18.

Das neue Punkte-System
• Künftig gibt es nur noch einen Punkt für „schwere Verstöße“ (bisher Ordnungswidrigkeiten), z. B. für über 20 km/h erhöhtem Tempo innerorts. Dafür gibt es aktuell einen bis vier Punkte.
• Zwei Punkte gehen aufs Konto für „besonders schwere Verstöße“ (bisher Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot), z. B. bei Rot über die Ampel, Drängeln. Aktuell: drei bis vier Punkte.
• Drei Punkte hagelt es für Straftaten, z.B. Unfallflucht, dafür gibt es zurzeit noch fünf bis sieben Punkte.

Umrechnung bestehender Punkte
Bestehende Punkte werden bei der Überführung vom alten ins neue System wie folgt umgerechnet:
-  1-  3 Punkte (alt) = 1 Punkt  (neu)
-  4-  5 Punkte (alt) = 2 Punkte (neu)
-  6-  7 Punkte (alt) = 3 Punkte (neu)
-  8-10 Punkte (alt) = 4 Punkte (neu)
- 11-13 Punkte (alt) = 5 Punkte (neu)
- 14-15 Punkte (alt) = 6 Punkte (neu)
- 16-17 Punkte (alt) = 7 Punkte (neu)
- 18 oder mehr Punkte (alt) = 8 Punkte (neu)

Ausnahme: Punkt-Altbestände für leichtere Ordnungswidrigkeiten (z.B. Fahren in einer Umweltzone ohne gültige Plakette) werden gestrichen.

1. Mai 2014: Höhere Bußgelder
Im Zusammenhang mit der Punktereform steigen auch die Bußgelder um durchschnittlich 20 Euro.
Mit 60 statt 40 Euro zur Kassen gebeten werden dann etwa Autofahrer, die am Steuer das Handy in der Hand haben, im Tunnel verbotenerweise wenden oder gegen die Winterreifenpflicht verstoßen. Wer dem Haltezeichen eines Polizisten nicht folgt, soll 70 statt 50 Euro zahlen.
Noch krasser ist der Zuschlag für Autofahrer, die ohne erforderliche Plakette in die Umweltzone einfahren: Sie sollen künftig 80 statt 40 Euro zahlen. Im Gegenzug gibt's dafür keine Punkte in Flensburg mehr.

1. Juli 2014: Warnweste wird Pflicht
Deutschland als Nachzügler: Auch bei uns muss dann in jedem Fahrzeug eine entsprechende Weste (Europäische Norm EN 471) vorhanden sein. Diese Vorschrift gilt für alle in Deutschland zugelassenen Pkw, Lkw und Busse.

22. Oktober 2014: ESP in allen neu zugelassenen PKW
Ab diesem Datum müssen alle neuen PKW ab Werk mit dem Fahrstablitätsprogramm ausgerüstet sein.

November 2014: Luftdruck-Kontrollsysteme als Standard
Nun sollen in allen Neufahrzeugen Luftdruck-Kontrollsysteme an Bord sein.

Quelle:http://www.bild.de

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Die neuen Verkehrsschilder seit dem 1.4.2013


Bild 151:
Bahnübergang
(für beschrankt
und unbeschrankt)
Bild 314.1
Parkraum-
bewirtschaftungszone
Beginn
Bild 314.2
Parkraum-
bewirtschaftungszone
Ende
     
Bild 357.50:
Durchlässige Sackgasse
für Fußgänger
und Radfahrer
Bild 455.2:
Ende der Umleitung
Bild 1020.13:
Inline-Skaten und
Rollschuhfahren frei

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Neue Fahrerlaubnisklassen

Seit dem 19. Januar 2013 treten für den Neuerwerb die geänderten und hinzukommenden Fahrerlaubnisklassen in Kraft.

Neu sind die Klassen AM ,A2 und B96.
Dafür entfallen die Klassen M und S.

Da die Änderungen sehr umfangreich sind, haben wir sie auf einer Extraseite Neue Fahrerlaubnisklassen  (ebenfalls hier unter "Fahrschulinfos") zusammen gefasst.
Weitere Neuerungen sind, dass Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt werden, auf 15 Jahre befristet sind. Fahrerlaubnisse, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 umgetauscht werden. Befristunngen der C- und D-Klassen bleiben davon unberührt.

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Winterreifenpflicht

Winterreifenpflicht kommt: Wer dagegen verstößt, muss doppelt so viel zahlen wie bisherAutofahrer in Deutschland dürfen bei Eis und Schnee nicht mehr mit Sommerreifen unterwegs sein - noch in dieser Wintersaison soll Winterreifenpflicht gelten.Gesetzesänderung:
Künftig heißt es in der Straßenverkehrsordnung: „Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten Wetterverhältnisse ausgelegt sind.“ Bisher war nur eine den „Wetterverhältnissen angepasste Bereifung“ vorgeschrieben. Ein genauer Zeitraum für Winterreifen ist nicht genannt, da die Winterverhältnisse hierzulande regional zu unterschiedlich sind. Experten empfehlen Oktober bis Ostern.Winterreifen : Mit dem Schneeflockensymbol und mit dem „ M und S“ (Matsch und Schnee) gekennzeichnete Reifen dürfen verwendet werden, auch Ganzjahresreifen. Empfohlen wird eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern.Bußgeld: Das Bundesverkehrsministerium bestätigt eine Erhöhung des Bußgeldes von 20 auf 40 €. Bei einer Verkehrsgefährdung sind sogar 80 statt der bisher 40 € sowie ein Punkt in Flensburg fällig.Infos: Bundesverkehrsministerium, Bürgertelefon: 030/18300-3060 und www.bmvbs.de

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Tagesfahrleuchten

Der ZDK weist auf die Regeln hin, die für nachträglich angebrachte Tagfahrleuchten gelten. Danach müssen die Produkte das Zulassungszeichen mit einem E im Kreis und die Buchstaben RL für "Running Light" tragen. Andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz ist in Gefahr. Bei Anbau und Anschluss sind die ent-sprechenden Vorschriften zu beachten. So dürfen Tagfahrleuchten nicht niedriger als 25 Zentimeter und nicht höher als anderthalb Meter über der Straße montiert sein. Als Mindestabstand zwischen den Leuchten sind 60 Zentimeter festgelegt. Von der Fahr-zeugkante dürfen sie höchstens 40 Zentimeter entfernt leuchten. Fehler werden auch beim Anschluss und der Schaltung gemacht. Tagfahrleuchten sind in der Regel kein Ersatz für das Positions- beziehungsweise Standlicht. Eine Ausnahme bilden speziell dafür ausgelegte und zugelassene Kombi-Leuchten. Mit gedimmter Lichtleistung sind sie auch als Positionslicht nutzbar. Das serienmäßige Positionslicht muss dann aber stillgelegt werden. Ansonsten gilt: Das Tagfahrlicht erlischt, wenn der Fahrer die Beleuchtung einschaltet. Die Rücklichter dürfen zusammen mit den Tagfahrleuchten brennen, müssen es aber nicht. Beim vorderen Positions- oder Standlicht lässt die Zulassungsvorschrift keine Wahl. Spezielles Tagfahrlicht ist nur ohne Standlicht erlaubt. Natürlich darf jeder auch tagsüber mit Abblendlicht fahren, um sein Auto besser erkennbar zu machen. Die Energiebilanz spricht jedoch laut ZDK eindeutig für spezielle Tagfahrleuchten, möglichst in LED-Lichttechnik. Während das Pkw-Abblendlicht etwa 150 Watt Leistung benötigt, begnügen sich LED-Tagfahrleuchten zusammen mit zirka 10 Watt. Die Leuchten kommen somit ohne messbaren Mehrverbrauch im täglichen Fahrbetrieb aus und halten dazu ein Fahrzeugleben lang, da die Lebensdauer einer LED etwa 10.000 Betriebsstunden beträgt und somit dreißig Mal höher ist als die einer H7-Glühlampe. (ah, 18.08.10)

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Abgasuntersuchung

Ab Januar 2010 gibt es bei der Hauptuntersuchung keine eigenständige Plakette für die Abgasuntersuchung mehr. Es genügt die Plakette der Hauptuntersuchung. Anerkannte Fachwerkstätten dürfen weiterhin eine Bescheinigung für die Abgasuntersuchung ausstellen, die dann bei der Hauptuntersuchung vorgelegt werden muß. Die alte Plakette wird durch eine weiße Reparaturplakette vom Sachverständigen ersetzt.

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letzte Änderung:
12.05.2023
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